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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 20.11.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 45/02
Rechtsgebiete: WEG, ZPO


Vorschriften:

WEG § 5 Abs. 1
WEG § 5 Abs. 2
WEG § 14 Nr. 4
WEG § 16 Abs. 2
WEG § 21 Abs. 4
WEG § 21 Abs. 5
ZPO § 264
ZPO § 577a (a.F.)
Sind die Wohnungseigentümer gerichtlich zur Mitwirkung bei der Beseitigung von Schäden am Gemeinschaftseigentum verpflichtet worden, so kann der Miteigentümer, der die Mängel im Einvernehmen mit den übrigen Wohnungseigentümern auf seine Kosten behoben hat, die von ihm zur Mängelbeseitigung aufgewandten Kosten anteilig verlangen.
Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Inzwischen haben die Antragsteller ihre Wohnung verkauft; im Grundbuch ist der Rechtsübergang noch nicht eingetragen.

Das Wohnungseigentum wurde 1996 durch Teilungserklärung nach § 8 WEG begründet. Das Gebäude, das aus dem Untergeschoss, dem Erdgeschoss und einem Obergeschoss besteht, war damals schon errichtet. Den Antragstellern gehört zu gleichen Teilen ein Miteigentumsanteil von 350/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Untergeschoss gelegenen Wohnung Nr. 1, den Antragsgegnern zu 1 ein Miteigentumsanteil von 340/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der Erdgeschosswohnung, und den Antragsgegnern zu 2 ein Miteigentumsanteil von 310/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss. In den 1996 und 1997 geschlossenen Kaufverträgen wurde die Gewährleistungshaftung des Verkäufers für Mängel jeweils ausgeschlossen.

Wegen Nässeerscheinungen in der Wohnanlage betrieben die Beteiligten gegen den Verkäufer ein Beweissicherungsverfahren. Das erstellte Sachverständigengutachten bestätigte die behaupteten Mängel, die hauptsächlich in einem in den Hang gezogenen Anbau aufgetreten sind. Dieser gehört zur Untergeschosswohnung und wird von einer auf der Ebene des Erdgeschosses befindlichen Dachterrasse abgeschlossen. Der Sanierungsaufwand beläuft sich nach dem Gutachten überschlägig auf 62000 DM.

Die Gemeinschaftsordnung (GO) regelt in Abschnitt 3.3 zur Instandhaltung folgendes:

Jeder Miteigentümer ist verpflichtet, die zum Sondereigentum gehörenden Gebäudeteile ordnungsgemäß auf eigene Kosten instand zu halten und instand zu setzen....

Jeder Miteigentümer ist ferner verpflichtet, auch die zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Gebäudeteile auf eigene Kosten instand zu halten und instand zu setzen, soweit diese im Bereich seines Sondereigentums liegen und ausschließlich von ihm genutzt werden, wie z.B. Wohnungsfenster samt Jalousien und Wohnungsabschlusstüren.

Die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums haben die Wohnungseigentümer nach der Gemeinschaftsordnung im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen.

Die Antragsteller haben ursprünglich begehrt, die Antragsgegner zu verpflichten, der Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden am Gemeinschaftseigentum nach Maßgabe der Feststellungen des im Beweissicherungsverfahren erholten Gutachtens durch alle Wohnungseigentümer auf gemeinschaftliche Kosten zuzustimmen sowie über die Vergabe der Sanierungsarbeiten und in diesem Rahmen auch über eine Sonderumlage zur Finanzierung der zu vergebenden Arbeiten zu beschließen. Ferner haben sie beantragt, die Verpflichtung der Antragsgegner zu 1 auszusprechen, den sogenannten Blumenkastenablauf auf der über dem Anbau befindlichen Terrasse ordnungsgemäß instand zu setzen, die durch den fehlerhaften Wasserablauf entstandenen Putzschäden an der Fassade ordnungsgemäß zu beseitigen und im Anschluss daran den südlichen Gebäudeteil auf der Westseite neu zu streichen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 1.3.2000 diesen Anträgen im wesentlichen entsprochen. Gegen den Beschluss haben sämtliche Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Im Rahmen eines außergerichtlichen Zwischenvergleichs einigten sich die Beteiligten darauf, dass die Antragsteller in eigenem Namen ein Fachunternehmen mit der Beseitigung der Ursache der Nässeschäden und ihrer Folgen im Untergeschoss der Wohnanlage nach Maßgabe des Beweissicherungsgutachtens beauftragen und sodann im gerichtlichen Verfahren die Hauptsacheanträge auf anteilige Kostenerstattung umstellen. Nach Durchführung der Sanierung haben die Antragsteller deshalb beantragt, die Antragsgegner zur Zahlung des jeweils anteiligen Betrags an den Sanierungskosten von nun insgesamt 71119,11 DM zu verpflichten; dabei entfallen auf die Antragsgegner zu 1 ein Betrag von 24180,50 DM (= 12363,29 EUR) sowie zusätzliche Kosten von 533,60 DM (= 272,83 EUR) für die vollständige Behebung des Schadens im Bereich des Blumenkastenablaufs und auf die Antragsgegner zu 2 ein Betrag von 22047,-- DM (= 11272,45 EUR).

Mit Beschluss vom 11.4.2002 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen und auf die Anschlussbeschwerde der Antragsteller den Beschluss des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass es die Antragsgegner verpflichtete, an die Antragsteller die Sanierungskosten anteilig zu bezahlen, und zwar die Antragsgegner zu 1 als Gesamtschuldner einen Betrag von 12410,42 EUR und die Antragsgegner zu 2 als Gesamtschuldner einen Betrag von 11126,12 EUR, jeweils zuzüglich Zinsen. Hiergegen richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegner.

II.

Die Rechtsmittel haben nur zum Teil Erfolg. Soweit sie begründet sind, führen sie zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und teils zur Antragsabweisung, teils zur Zurückverweisung an das Landgericht.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die sofortigen Beschwerden seien zulässig. Die Beschwer sei während des Rechtsmittelverfahrens nicht dadurch entfallen, dass die Antragsteller, obwohl sie im ersten Rechtszug obsiegt hätten, nun beantragten, diesen Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben. Ihr Begehren stelle keine Antragsrücknahme dar. Denn durch die von der Kammer angeregte Erhebung der Anschlussbeschwerde könnten die Antragsteller nun unter Berücksichtigung der auf den Zwischenvergleich hin vorgenommenen Mängelbeseitigung eine für sie noch vorteilhaftere Regelung erreichen.

Die Beschwerden seien jedoch nicht begründet. Die Antragsgegner hätten einer gemeinschaftlichen Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden durch die Wohnungseigentümer auf deren Kosten nicht zugestimmt. Das Ziel der Antragsgegner sei es vielmehr gewesen, Nachbesserungsansprüche gegenüber dem Verkäufer durchzusetzen. Die im sogenannten Kinderzimmer im Untergeschoss (Anbau) aufgetretenen Nässeschäden seien auf einen undichten Anschluss der Außenwand zurückzuführen. Diese sei Teil des Gemeinschaftseigentums. Die Teilungserklärung weise die Instandsetzungskosten für diese Wand nicht den Antragstellern als Sondereigentümern der Untergeschosswohnung allein zu. Hinsichtlich des durch den Blumenkasten verursachten Gebäudeschadens hätten die Antragsgegner zu 1 ihre Verpflichtung zur Beseitigung zwar anerkannt, seien dieser Pflicht aber trotz Fristsetzung nicht nachgekommen und befänden sich in Verzug.

Demgegenüber seien die Antragsteller mit ihrer Anschließung erfolgreich. Sie hätten eine zulässige Antragsänderung vorgenommen. Die Antragsgegner verweigerten zwar ihre Zustimmung. Dies sei aber schon wegen des Zwischenvergleichs rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich. Im übrigen sei die Antragsänderung auch sachdienlich. Die Antragsteller hätten einen umlegungsfähigen Sanierungsaufwand nachgewiesen, der nach Miteigentumsanteilen zu bemessen sei. Zusätzlich hätten die Antragsgegner zu 1 einen Betrag von 406 DM für die Schadensbehebung an der Blumenkastenabdichtung zu zahlen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält zwar überwiegend, aber nicht in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die sofortige Beschwerde der Antragsteller war zulässig. Deren Beschwer (§ 20 Abs. 1 FGG; dazu Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 20 Rn. 15) als notwendige Voraussetzung der Zulässigkeit lag auch noch zur Zeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts vor. Denn die Antragsteller haben von den Antragsgegnern, den übrigen Wohnungseigentümern, ohne dass es einer Antragsänderung bedurfte (vgl. § 264 Nr. 3 ZPO), zuletzt statt der Mitwirkung an der Sanierung anteilige Zahlung des für die zwischenzeitlich stattgefundene Mängelbeseitigung aufgewandten Geldbetrags verlangt. Insoweit lässt sich der Rechtsgedanke des § 281 BGB heranziehen. Belanglos ist hierbei, dass die Antragsteller selbst die Veränderung herbeigeführt haben (BGH NJW 1960, 964). Befindet sich das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz, kann der Antragsteller, der im ersten Rechtszug obsiegt hat, bei im übrigen gleichgebliebener Antragsgrundlage den geänderten Umständen dadurch Rechnung tragen, dass er sich der Beschwerde des Rechtsmittelführers anschließt (Zöller/Gummer ZPO 21. Aufl. § 521 Rn. 26 und 23. Aufl. § 524 Rn. 37; siehe auch RGZ 61, 254). Diese Anschließung haben die Antragsteller nicht nur sinngemäß bereits mit ihren geänderten Anträgen (siehe BGH NJW 1990, 449), sondern sodann auch durch ausdrückliche Anschlusserklärung vorgenommen (siehe § 577a ZPO a.F.). In echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen die Verfahren in Wohnungseigentumssachen gehören, ist die Anschlussbeschwerde seit langem anerkannt (BGHZ 71, 314; BayObLGZ 1973, 1). Hieraus folgt weiter, dass eine Erledigung in der Hauptsache und damit ein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch nicht durch den im September 2000 zustande gekommenen Zwischenvergleich der Wohnungseigentümer eingetreten ist. Das Landgericht hat demnach zu Recht die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht nur über die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner, sondern auch über die nunmehr gestellten Zahlungsanträge der Antragsteller bejaht.

b) Die Aktivlegitimation der Antragsteller besteht fort. Dies folgt schon aus der Feststellung des Landgerichts, der Eigentumsübergang sei im Grundbuch bisher nicht vollzogen. An diese tatsächliche Feststellung ist der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nämlich gebunden (vgl. § 559 Abs. 2 ZPO, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG). Überdies berührt eine Veräußerung des Wohnungseigentums während eines gerichtlichen Verfahrens ebenso wenig die Verfahrensführungsbefugnis des Veräußerers (BGH NJW 2001, 3339) wie eine etwaige Abtretung des zuletzt geltend gemachten Ersatzanspruchs (siehe § 265 ZPO).

c) Durch den mit allen Beteiligten zustande gekommenen Zwischenvergleich steht fest, dass eine Sanierung der Nässeschäden im Untergeschoss nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens notwendig war und die Antragsteller in eigenem Namen ein Fachunternehmen mit der Beseitigung der Ursache der Nässeschäden und ihrer Folgen beauftragen durften. Damit spielt es für die Hauptsache keine Rolle mehr, ob die Antragsgegner ursprünglich verpflichtet waren, der Sanierung auf gemeinschaftliche Kosten zuzustimmen und entsprechende Aufträge zu vergeben. Der von allen Wohnungseigentümern geschlossene Zwischenvergleich erlaubte es den Antragstellern, nunmehr unmittelbar die Antragsgegner auf Erstattung des auf diese entfallenden Kostenanteils in Anspruch zu nehmen, ohne dass es hierfür noch weiterer Abrechnungsformalitäten bedarf (siehe etwa BayObLG NZM 2002, 609).

d) Für die Entscheidung des Senats ist es unerheblich, wie die abweichende Kostentragungsregelung für Gemeinschaftseigentum in Abschnitt 3.3 (2. Abs.) GO auszulegen ist. Wird nämlich in der Gemeinschaftsordnung die Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht hinsichtlich eines Teils des Gemeinschaftseigentums dem einzelnen Wohnungseigentümer auferlegt, umfasst dies nicht die Verpflichtung, erstmals einen ordnungsmäßigen Zustand herzustellen (BayObLG ZMR 1996, 574; Niedenführ/Schulze WEG 6. Aufl. § 21 Rn. 51; Müller Praktische Fragen des Wohnungseigentums 3. Aufl. Rn. 146). Ursache der Feuchtigkeit im Untergeschoss ist nach dem vorliegenden Gutachten eine fehlerhafte Abdichtung an der Außenseite der Außenwände; dadurch kann das Wasser im Sockelbereich der Außenwände in das Rauminnere drücken. Der Schaden beruht also auf einem ursprünglichen Baumangel. Der einzelne Wohnungseigentümer besitzt gegen die übrigen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf erstmalige Herstellung des ordnungsmäßigen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG; vgl. BayObLGZ 1987, 78/82 f.; BayObLG WE 1989, 221; ZMR 1996 574; OLG Hamm WE 1993, 244/245). Die Kostentragungsregelung in der Gemeinschaftsordnung verdrängt diesen Anspruch nicht.

e) Demnach ist die Erstattungspflicht für die Kosten, die bei der Beseitigung der Nässeschäden angefallen sind, allein nach der Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum zu beurteilen. Das Landgericht hat dies bei einzelnen Positionen der Ausgleichsforderung nicht hinreichend berücksichtigt. Soweit der Senat nicht selbst darüber befinden kann, wird das Landgericht nach erfolgter Aufklärung (§ 12 FGG) erneut zu entscheiden haben.

(1) Auf alle Wohnungseigentümer umlagefähig sind die Kosten der Erdarbeiten, die für Abdichtungen am Kellerrand und Rekultivierung entstanden sind. Denn hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die die Sanierung des Außenmauerwerks betreffen. Dieses ist nach § 1 Abs. 5, § 5 Abs. 1 und 2 WEG Gemeinschaftseigentum. Die dafür notwendigen Kosten (34117,87 DM = 17444,19 EUR) haben alle Wohnungseigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen.

Zur Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten hat das Landgericht Beweis erhoben. Die Feststellungen dazu betreffen tatsächliche Fragen, die der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt überprüfen kann (Keidel/Kahl § 27 Rn. 42). Rechtsfehler sind hierbei nicht zu erkennen und auch nicht im einzelnen behauptet. Die Beweiswürdigung des Landgerichts wird durch das vorgelegte Gutachten gestützt, welches für die Erdarbeiten bereits netto eine Summe errechnet hat, die dem tatsächlich aufgewandten Bruttobetrag entspricht.

(2) Aus der Schlussrechnung der W.-GmbH über Sanierungsarbeiten und Trockenlegung sind nicht nur sämtliche Positionen erstattungsfähig, die der Feuchtigkeitsbeseitigung im Außenbereich dienen. Auch die Arbeiten am Estrich betreffen mangels abweichender Zuordnung in der Gemeinschaftsordnung das Gemeinschaftseigentum (vgl. BGH NJW 1991, 2480/2481; BayObLG NJW-RR 1994, 598/599; Müller Rn. 61). Die beiden Positionen "Feuchtigkeit im Außenbereich" und "Estricharbeiten" ergeben einschließlich Mehrwertsteuer einen Betrag von 12793,06 DM (= 6540,99 EUR), der auf alle Wohnungseigentümer umzulegen ist.

Der Senat übersieht nicht, dass unter der Position "Feuchtigkeit im Außenbereich" u.a. das "Aufbringen einer Wärmedämmung" berechnet ist. Auch wenn diese zusätzliche Maßnahme nicht vom Regelungsgegenstand des Zwischenvergleichs erfasst wird, steht den Antragstellern hierfür ein Ausgleich jedenfalls aus Geschäftsführung zu (siehe BayObLG ZMR 2000, 187). Soweit bei den "Estricharbeiten" über das Gutachten hinaus auch die vorhandene Dämmung sowie die Bitumenabdichtungsbahnen erneuert wurden, konnte das Landgericht dies nach den getroffenen Feststellungen noch als Maßnahme ordnungsmäßiger Erstherstellung des Gemeinschaftseigentums ansehen.

Hinsichtlich der Positionen "Putzerneuerung" sowie "Entfernen und Wiederaufmauern im Bereich der Vorwandinstallation und Heizverteilung" sind dagegen weitere Feststellungen erforderlich (§ 12 FGG), die nur die Tatsacheninstanz treffen kann. Denn Innenputz an Wänden bildet zwar einen Gebäudebestandteil, gehört aber zum Sondereigentum (Müller Rn. 63; Niederführ/Schulze § 5 Rn. 14). Die Kosten dieser Leistungen sind umlagefähig, wenn sie auch für die Sanierung der Außenmauer notwendig waren. Das kann insbesondere für das Entfernen des feuchten Innenputzes zutreffen. Gegebenenfalls wird das Landgericht aus der angesetzten Pauschale einen entsprechenden Anteil schätzen müssen (vgl. § 287 ZPO).

(3) Die Malerrechnung für Tapetenentfernung und Streichen der Innenwände (842,74 DM = 430,89 EUR) ist nicht umlagefähig. Insoweit ist der Antrag abzuweisen. Tapeten und Innenanstriche sind nämlich Gegenstand des Sondereigentums (§ 5 Abs. 1 WEG; Müller Rn. 63). Dessen Instandhaltung und Instandsetzung obliegt dem jeweiligen Wohnungseigentümer. Eine anteilsmäßige Belastung der übrigen Wohnungseigentümer kommt hier weder unter dem Gesichtspunkt schuldhafter Verursachung durch Verweigerung der Mitwirkung noch nach § 14 Nr. 4 Satz 2 WEG in Betracht.

(4) Ob die Rechnung des Heizungsbauers (1068,36 DM = 546,24 EUR) umlagefähig ist, wird das Landgericht noch aufzuklären haben (§ 12 FGG).

Die Heizkörper und der Verteilerkasten gehören zwar im allgemeinen zum Sondereigentum (Müller Rn. 63). Ein Erstattungsanspruch kann jedoch aus dem Gesichtspunkt des § 14 Nr. 4 Satz 2 WEG bestehen, sofern der Ausbau von Heizkörpern und Verteilerkasten sowie der anschließende Neueinbau zur Sanierung des Gemeinschaftseigentums, nämlich der durchnässten Außenwand und des Estrichs samt Dämmung, notwendig war. Die Antragsteller hätten in diesem Fall die Eingriffe in ihr Sondereigentum dulden müssen, weil diese der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums dienten. Den dadurch verursachten Schaden am Sondereigentum müssen die übrigen Wohnungseigentümer anteilig ersetzen (OLG Düsseldorf WuM 1995, 218/220; KG WuM 1996, 786/787; siehe auch BayObLG ZMR 1987, 227).

(5) Die Kosten für Reinigungsarbeiten nach Abschluss der Sanierung (575,38 DM = 294,19 EUR) hat das Landgericht zu Recht als anteilig erstattungsfähig anerkannt. Mit Rücksicht darauf, dass der Estrich als Teil des Gemeinschaftseigentums zu erneuern war (2), sind die Reinigungskosten auf der Grundlage von § 14 Nr. 4 Satz 2 WEG umzulegen. Die Feststellung des Anfalls und der Höhe unterliegt der tatrichterlichen Würdigung, die Rechtsfehler nicht erkennen lässt.

(6) Die Kosten für Arbeiten zur Rekultivierung der Böschung (1052,76 DM = 538,27 EUR), die im Eigentum eines Dritten steht, haben die Wohnungseigentümer gemeinsam zu tragen. Die Inanspruchnahme und Beschädigung des Nachbargrundstücks war ausgelöst durch die notwendige Trockenlegung der Außenmauer. Die Feststellungen des Landgerichts zum Umfang der Arbeiten und zur Höhe der Forderung sind frei von Rechtsfehlern.

(7) Das Honorar des bauüberwachenden Architekten (4500,-- DM 2300,81 EUR) wird das Landgericht unter Berücksichtigung der auf das Gemeinschaftseigentum einerseits, der auf das Sondereigentum der Antragsteller andererseits entfallenen Arbeiten unter Heranziehung von § 287 ZPO aufzuteilen haben. Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit, die nach dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer billigem Ermessen (§ 21 Abs. 4 WEG) entsprechen muss, hat das Landgericht für die durchaus aufwendige Sanierungsmaßnahme zu Recht bejaht. Auch der abgeschlossene Zwischenvergleich steht einer Kostenerstattungspflicht nicht entgegen.

(8) Dagegen können Kosten für den Austausch oder die Reinigung des Teppichbodens (155,-- DM = 79,25 EUR) nicht umgelegt werden, so dass der Antrag insoweit vollständig abzuweisen ist. Der Teppichboden gehört zum Sondereigentum der Antragsteller (Müller Rn. 63). Aufwendungen für dessen Reinigung sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 14 Nr. 4 Satz 2 WEG zu erstatten, weil die Verschmutzung mit Schimmelflecken nicht durch die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums ausgelöst ist. Der Schaden findet zwar seine Ursache in Mängeln des Gemeinschaftseigentums. Deren Entstehung haben die übrigen Wohnungseigentümer jedoch nicht zu vertreten. Dass schuldhafte Verzögerungen bei der Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum den Schaden ausgelöst oder vertieft hätten, ist nicht festgestellt.

f) Für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden und Putzmängeln im Bereich der Terrasse hat das Landgericht den Antrag zu Recht einen Kostenersatz von 406 DM (= 207,58 EUR) zugesprochen. Der Zwischenvergleich erfasst Ansprüche im Zusammenhang mit der Schadhaftigkeit des Blumenkastens nicht. Die Antragsgegner zu 1 waren aufgrund des bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses vom 14.9.1999 verpflichtet, die Schäden bis 17.10.1999 zu beheben und einen ordnungsmäßigen Zustand herzustellen. Dieser Beschluss umfasst seiner nächstliegenden Bedeutung nach auch die Übernahme der vollständigen Sanierungskosten (vgl. BayObLG Beschluss vom 7.11.2002 2Z BR 100/02). Ihrer Verpflichtung sind die Antragsgegner zu 1 nicht nachgekommen. Grundsätzlich besteht zwar, abgesehen von Notmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 WEG, kein Selbsthilferecht eines Wohnungseigentümers. Ein Kostenerstattungsanspruch lässt sich hier aber aus den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag und der ungerechtfertigten Bereicherung herleiten (dazu BayObLG ZMR 2000, 187), weil nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG) ein Anspruch auf die konkret gewählte Form der Schadensbeseitigung bestand, die Antragsgegner zu 1 von der sie treffenden Instandsetzungsverpflichtung befreit und um den dafür erforderlichen Reparaturaufwand bereichert sind. Der erstattungsfähige Betrag wurde im Unterschied zu den übrigen Forderungen mit Zahlungsfrist erst bis 16.3.2001 angemahnt (vgl. § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB), so dass er erst ab 17.3.2001 zu verzinsen ist.

3. Das Landgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung über die noch offenen Positionen aus den Rechnungen der W.-GmbH (2.e. (2)), des Heizungsbauers (2.e. (4)) und des Architekten (2.e. (7)) auch über die Kosten des Verfahrens (§ 47 WEG) einschließlich derjenigen der sofortigen weiteren Beschwerde zu entscheiden haben.

Die Festsetzung des Geschäftswerts ergibt sich aus § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG. Maßgeblich ist hiernach das Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung. Bei Zahlungsanträgen ist dies, wenn mehrere Einzelforderungen geltend gemacht werden, der Gesamtbetrag (Niedenführ/Schulze § 48 Rn. 61). Der Kostenanteil, den die Antragsteller ohnehin zu übernehmen haben und über den kein Streit besteht, bleibt unberücksichtigt.

Ende der Entscheidung

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